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§ 6 SchlussFinG

Rechnungslegung

Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.

Schlusszahlungsfinanzierungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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