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§ 3 SchoMstrV

Ziel und Gliederung des Teils I

(1)

In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfeger-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2)

Teil I der Meisterprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche:

  1. 1.

    Durchführung eines Meisterprüfungsprojekts und ein darauf bezogenes Fachgespräch sowie

  2. 2.

    Durchführung einer Situationsaufgabe.

Schornsteinfegermeisterverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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