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§ 14 SchRegDV

(1)

Wird die Eintragung des Schiffs gelöscht, so ist das Registerblatt zu schließen.

(2)

Die Löschung der Eintragung eines Schiffs im Seeschiffsregister ist dem Registergericht mitzuteilen, bei dem das Schiff zuerst eingetragen war.

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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