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§ 16 SchRegDV

Zur Bezeichnung des Berechtigten sind im Schiffregister einzutragen:

  1. 1.

    bei natürlichen Personen Vorname und Familienname, Geburtsdatum und, falls aus den Eintragungsunterlagen ersichtlich, akademische Grade und frühere Familiennamen; ergibt sich das Geburtsdatum nicht aus den Eintragungsunterlagen und ist es dem Registergericht nicht anderweitig bekannt, soll der Wohnort des Berechtigten angegeben werden;

  2. 2.

    bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma oder der Name und der Sitz.

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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