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§ 20 SchRegDV

Die Eintragungen in die erste Abteilung des Schiffsregisters sind allen aus dem Registerblatt ersichtlichen dinglich Berechtigten bekanntzumachen. Auf die Bekanntmachung kann verzichtet werden. § 19 gilt entsprechend.

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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