Gesetze › SchRegDV › Dritter Abschnitt Allgemeine Verfahrensvorschriften § 24 SchRegDV Bescheinigungen und Zeugnisse sind unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben und mit dem Siegel oder Stempel des Registergerichts zu versehen. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 23 § 25