Gesetze › SchRegDV › Sechster Abschnitt Das Schiff betreffende Urkunden § 44 SchRegDV Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43 § 45