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§ 44 SchRegDV

Für den Schiffsbrief sind die Muster maßgebend, die dieser Verordnung als Anlagen 6 und 6a beigefügt sind. Im übrigen gelten die §§ 37 bis 41 entsprechend.

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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