Gesetze › SchRegDV › Siebenter Abschnitt Das Schiffsbauregister § 49 SchRegDV Für das Schiffsbauregister ist das Muster maßgebend, das dieser Verordnung als Anlage 3 beigefügt ist. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 48 § 50