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§ 25 SchRegO

Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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