Gesetze › SchRegO › Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen § 25 SchRegO Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 24 § 26