Gesetze › SchRegO › Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen § 27 SchRegO Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26 § 28