Gesetze › SchRegO › Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen § 30 SchRegO Im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Eigentums an einem Binnenschiff darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die Einigung des Veräußerers und des Erwerbers erklärt ist. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 29 § 31