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§ 32 SchRegO

Wird bei einem Seeschiff die Eintragung eines neuen Eigentümers oder des Erwerbers einer Schiffspart beantragt, so ist nachzuweisen, daß das Schiff weiterhin zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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