Gesetze › SchRegO › Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen § 38 SchRegO Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gilt § 37 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 37 § 39