Gesetze › SchRegO › Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen § 48 SchRegO Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 47 § 49