Gesetze › SchRegO › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 5 SchRegO Ist ein Seeschiff in das Binnenschiffsregister oder ein Binnenschiff in das Seeschiffsregister eingetragen, so ist die Eintragung des Schiffs nicht aus diesem Grund unwirksam. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 § 6