Gesetze › SchRegO › Dritter Abschnitt Die Eintragung von Rechtsverhältnissen § 58 SchRegO Für die Eintragung der Rechtsverhältnisse an einer Schiffspart gelten die §§ 23 bis 57 sinngemäß. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 § 59