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§ 61 SchRegO

Jede Eintragung in das Schiffsregister ist so bald als tunlich auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief zu vermerken. Dies gilt nicht für Eintragungen, welche die Belastung einer Schiffspart betreffen.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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