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§ 66 SchRegO

Ein Schiffsbauwerk wird in das Schiffsbauregister nur eingetragen, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder wenn die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerks beantragt ist.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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