Gesetze › SchRegO › Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 7 SchRegO Jedes Schiff erhält bei der Eintragung eine besondere Stelle im Schiffsregister (Registerblatt). Das Registerblatt ist für das Schiff als das Schiffsregister anzusehen. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 § 8