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§ 73 SchRegO

Die Eintragung des Schiffsbauwerks wird gelöscht,

  1. 1.

    wenn der Inhaber der Schiffswerft anmeldet, daß das Schiff ins Ausland abgeliefert ist;

  2. 2.

    wenn der Eigentümer des Schiffsbauwerks und der Inhaber der Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut wird, die Löschung beantragen;

  3. 3.

    wenn das Schiffsbauwerk untergegangen ist.

In den Fällen der Nummern 1, 2 bedarf es, wenn das Schiffsbauwerk mit einer Schiffshypothek belastet ist, der Löschungsbewilligung des Schiffshypothekengläubigers und der sonst aus dem Schiffsbauregister ersichtlichen Berechtigten.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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