Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.
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Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.
Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle