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§ 75 SchRegO

(1)

Entscheidungen des Registergerichts können mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden.

(2)

Mit der Beschwerde gegen eine Eintragung kann nur verlangt werden, daß das Registergericht angewiesen wird, nach § 56 einen Widerspruch einzutragen oder eine Eintragung zu löschen.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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