Gesetze › SchRegO › Sechster Abschnitt Die Beschwerde § 78 SchRegO Die Einlegung der Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird. Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 77 § 79