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§ 90 SchRegO

Für die Fälle der sofortigen Beschwerde sind die Vorschriften über die Beschwerde nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden.

Schiffsregisterordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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