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Anlage SchSiServAusbV
(zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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| 1 | Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1) | a)Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden | 8 | |
| b)Rechte von Personen und Institutionen beachtenc)Gefährdungssituationen rechtlich bewertend)Rechtsverstöße erkennen und beurteilen | 10 | |||
| 2 | Sicherheitsdienste (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2) | |||
| 2.1 | Sicherheitsbereiche (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1) | a)Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnenb)Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellenc)Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten | 4 | |
| 2.2 | Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2) | a)Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendend)Daten sichern und pflegene)Regelungen zum Datenschutz anwendenf)Dienst- und Arbeitsanweisungen beachteng)Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken | 5 | |
| 2.3 | Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3) | a)Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen | 2 | |
| 3 | Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3) | |||
| 3.1 | Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1) | a)Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleistenb)Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigenc)interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen | 2 | |
| d)Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachtene)Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten | 2 | |||
| 3.2 | Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2) | a)über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informierenb)Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen | 3 | |
| c)Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigend)Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegene)Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwendenf)Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten | 4 | |||
| 4 | Schutz und Sicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4) | a)Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführenb)Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleitenc)Sicherheitsbestimmungen anwendend)Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren | 10 | |
| e)Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenf)Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiteng)Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleitenh)Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwacheni)Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen | 19 | |||
| 5 | Verhalten und Handeln bei Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5) | a)Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigenb)Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifenc)Methoden der Deeskalation anwendend)ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprachee)Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifenf)Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführeng)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren | 17 | |
| h)Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigeni)Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen | 3 | |||
| 6 | Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6) | a)technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen | 3 | |
| b)Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellenc)Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen | 12 | |||
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2) | a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären | ||
| c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln | |
| 4 | Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||