Gesetze › SchStV § 7 SchStV Vorlagepflicht Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schiedsstellenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Einleitung des Schiedsverfahrens, Fristen § 8 Beratung und Beschlußfassung