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§ 4 SchSV

Regeln der Technik und der seemännischen Praxis

(1)

Als Regeln der Technik und der seemännischen Praxis sind insbesondere die in Abschnitt E der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz aufgeführten, in Deutschland als anwendbare anerkannte Regeln der Technik oder der seemännischen Praxis bekanntgemachten internationalen Schiffssicherheitsnormen zu beachten.

(2)

(weggefallen)

Schiffssicherheitsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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