§ 1 SchuhfAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Schuhfertigerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle