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Anlage SchuhfAusbV
(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
(Fundstelle: BGBl. I 2017, 313 - 317)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) | a)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beurteilenb)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnenc)Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern | 10 | |
| e)Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilenf)Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Verwendungszwecken einsetzen | 4 | |||
| 2 | Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) | a)Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnenb)Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stanzen vorbereitenc)Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und verarbeitend)Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilene)Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, beurteilen und übergeben | 18 | |
| 3 | Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) | a)Schaftteile zur Identifikation markierenb)Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnenc)Schaftteile spalten und schärfend)Schaftteile kaschieren und walkene)Kanten färben und buggenf)Schaftteile prägen und perforieren | 10 | |
| 4 | Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) | a)Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unterscheidenb)Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählenc)Verarbeitungsvorschriften anwendend)Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügene)Schaftteile durch Kleben fügen | 24 | |
| f)Spezialnähte ausführeng)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeitenh)Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen | 12 | |||
| 5 | Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) | a)Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken zuordnenb)Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlenc)Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnend)Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnene)Bodenteile bereitstellen und bearbeiten | 8 | |
| 6 | Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) | a)Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktionstechnischen Vorgaben zusammenstellenb)Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereitenc)Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen | 20 | |
| 7 | Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) | a)Finishprodukte materialbezogen auswählenb)Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigenc)Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten finishend)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringene)Endkontrolle durchführenf)Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken | 12 | |
| 8 | Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) | a)Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwendenb)Grundschnitte unterscheiden und zeichnenc)Modellentwürfe unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnend)Leistenkopien anfertigen und kontrollierene)Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD)f)Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen | 8 | |
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
| 1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
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| 1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) | a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
| 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) | a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben | ||
| 3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) | a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | während der gesamten Ausbildung | |
| 4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||
| 5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) | a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachtend)Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden | 4 | |
| e)Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigenf)Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen | 4 | |||
| 6 | Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6) | a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzenb)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen | 6 | |
| d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen | 2 | |||
| 7 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7) | a)Informationen einholen, aufbereiten und auswertenb)berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden | 2 | |
| c)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen | 4 | |||
| 8 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8) | a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenc)gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten | 4 | |
| d)Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeite)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentierenf)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen | 4 | |||