Gesetze › SchuldBBerG § 7 SchuldBBerG Finanzielle Aufwendungen Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen. DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Schließung der Schuldbücher § 8 Aktenaufbewahrung