§ 3 SchuldSaarUmstV
In Franken bleiben bestehen
- 1.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;
- 2.
Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.
Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle