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§ 7 SchuldSaarUmstV

Für die Anwendung dieser Verordnung gelten auf Reichsmark lautende, noch nicht auf Franken oder Deutsche Mark umgestellte Verbindlichkeiten von Personen im Saarland (Artikel 55 Abs. 8 Buchstabe a des Saarvertrages) als auf Franken umgestellt; an Stelle von einer Reichsmark treten zwanzig Franken.

Verordnung über die Umstellung von Schuldverhältnissen und dinglichen Rechten im Saarland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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