§ 12 SchuVAbdrV
Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.
Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle