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§ 23 SchVG

Bußgeldvorschriften

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz Schuldverschreibungen überlässt,

  2. 2.

    entgegen § 6 Absatz 1 Satz 4 das Stimmrecht ausübt,

  3. 3.

    entgegen § 6 Absatz 2 einen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt oder

  4. 4.

    entgegen § 6 Absatz 3 einen Vorteil oder eine Gegenleistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.

(2)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 einen maßgeblichen Umstand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig offenlegt.

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

Schuldverschreibungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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