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§ 8 SchwarmfdPV

Prüfungen nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes

(1)

Wurde im Berichtszeitraum eine Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes durchgeführt, hat der Prüfer das Prüfungsergebnis dieser Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bei seiner Prüfung zu berücksichtigen.

(2)

Bei Sachverhalten, die Gegenstand der Prüfung nach § 32f Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes waren, kann sich seine Berichterstattung auf die Veränderungen beschränken, die nach dem Stichtag dieser Prüfung eingetreten sind.

Schwarmfinanzierungsdienstleister-Prüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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