AdvoCite

§ 11 SchwarzArbG

Erwerbstätigkeit von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel in größerem Umfang oder von minderjährigen Ausländern

(1)

Wer

  1. 1.

    gleichzeitig mehr als fünf Ausländer entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt oder entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes beschäftigt oder mit Dienst- oder Werkleistungen beauftragt,

  2. 2.

    eine in

    1. a)

      § 404 Abs. 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

    2. b)

      § 404 Abs. 2 Nr. 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

    3. c)

      § 98 Absatz 2b Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes oder

    4. d)

      § 98 Abs. 3 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes

    bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder

  3. 3.

    entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes eine Person unter 18 Jahren beschäftigt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved