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§ 9 SchwarzArbG

Strafvorschriften

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Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4 bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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