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§ 7 SchwbWV

Größe der Werkstatt

(1)

Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.

(2)

Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.

Werkstättenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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