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§ 2 SchwPestMonV

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Jagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde

  1. 1.

    Proben

    1. a)

      zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd

      1. aa)

        verendet aufgefundenen Wildschweinen und

      2. bb)

        erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,

      nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie

    2. b)

      zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmung

    zu entnehmen,

  2. 2.

    der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

  3. 3.

    mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu

    1. a)

      dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,

    2. b)

      dem Datum des Abschusses oder des Fundes und

    3. c)

      den festgestellten Auffälligkeiten

    mitzuteilen.

Schweinepest-Monitoring-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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