Gesetze › SchwSalmoV § 3 SchwSalmoV Untersuchungsergebnisse Der Untersuchungspflichtige hat sicherzustellen, dass ihm die Untersuchungsstelle das Ergebnis der Untersuchung unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt. Schweine-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 Untersuchung § 4 Aufzeichnungen und Kategorisierung