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Anlage 1 SchwSalmoV

(zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)

12
Anzahl der voraussichtlich zur Schlachtung abgegebenen Schweine pro JahrAnzahl der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526*)
45 bis 10038
101 bis 20047
mehr als 20060
  1. *)

    Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.

Schweine-Salmonellen-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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