Gesetze › SEAG › Abschnitt 4 Aufbau der SE› Unterabschnitt 1 Dualistisches System § 19 SEAG Festlegung zustimmungsbedürftiger Geschäfte durch das Aufsichtsorgan Das Aufsichtsorgan kann selbst bestimmte Arten von Geschäften von seiner Zustimmung abhängig machen. SE-Ausführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Informationsverlangen einzelner Mitglieder des Aufsichtsorgans § 20 Anzuwendende Vorschriften