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§ 17 SEBG

Niederschrift

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, ist aufzunehmen

  1. 1.

    ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1,

  2. 2.

    ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 16 Abs. 1 und

  3. 3.

    die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.

SE-Beteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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