Gesetze › SEBG › Teil 3 Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE› Kapitel 2 Beteiligung der Arbeitnehmer kraft Gesetzes› Abschnitt 1 SE-Betriebsrat kraft Gesetzes› Unterabschnitt 3 Freistellung und Kosten § 33 SEBG Kosten und Sachaufwand Die durch die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses entstehenden erforderlichen Kosten trägt die SE. Im Übrigen gilt § 19 Satz 2 entsprechend. SE-Beteiligungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Sachverständige § 34 Besondere Voraussetzungen