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§ 11 SEDDiktStiftG

Gebühren

Die Stiftung kann zur Deckung des Verwaltungsaufwandes nach näherer Bestimmung der Satzung Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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