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§ 9 SEDDiktStiftG

Aufsicht, Haushalt, Rechnungsprüfung, Rechts- und Amtshilfe

(1)

Die Stiftung untersteht der Rechtsaufsicht der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(2)

Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

(3)

Der Stiftung ist Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Gebühren und Auslagen werden nicht erstattet.

Gesetz über die Errichtung einer Stiftung zur Aufarbeitung der SED-Diktatur · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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