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§ 4 See-ArbZNV

Sprachenvorschrift

Die Übersicht über die Arbeitsorganisation nach § 2 sowie die Arbeitszeitnachweise nach § 3 sind in deutscher und englischer Sprache und in den weiteren Arbeitssprachen des Schiffes zu führen.

See-Arbeitszeitnachweisverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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