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§ 7 SeeAnlG

Versagen der Genehmigung

Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn

  1. 1.

    die Meeresumwelt im Sinn des § 5 Absatz 3 Nummer 1 gefährdet oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt wird oder

  2. 2.

    die Erfordernisse der Raumordnung nach § 6 Absatz 2 oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder sonstige überwiegende öffentliche oder private Belange einer Genehmigung entgegenstehen.

Seeanlagengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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