Gesetze › SeeArbG › Abschnitt 12 Schlussvorschriften› Unterabschnitt 2 Gebühren, Zurverfügungstellen und Verkünden von Rechtsvorschriften § 151 SeeArbG (weggefallen) Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 150 Zurverfügungstellen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, Einstellen von Kopien und Unterlagen in ein elektronisches Informationssystem § 152 Übergangsregelung für Schiffe mit Vermessung in Bruttoregistertonnen