Gesetze › SeeArbG › Abschnitt 3 Beschäftigungsbedingungen› Unterabschnitt 1 Heuervertrag, Dienstleistungspflicht § 32 SeeArbG Dienstleistungspflicht Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten. Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 31 Anreisekosten § 32a Pflichtfortbildungen