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§ 32 SeeArbG

Dienstleistungspflicht

Das Besatzungsmitglied hat die Dienste zu verrichten, zu denen es im Rahmen des Heuerverhältnisses verpflichtet ist. Es hat dabei den Anordnungen der zuständigen Vorgesetzten Folge zu leisten.

Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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