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§ 41 SeeArbG

Verkauf von Waren und Erbringung von Dienstleistungen

Verkauft der Reeder einem Besatzungsmitglied Waren oder erbringt er ihm gegenüber Dienstleistungen, sind die Preise so zu kalkulieren, dass nach Deckung der Kosten keine Überschüsse entstehen.

Seearbeitsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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